Methode Koch

Die Wertermittlung von Bäumen und Sträuchern als Schutz- und Gestaltungsgrün der Methode Koch erfolgt nach dem Sachwertverfahren.

Hierbei werden stets die in der Vergangenheit bereits entstandenen Herstellungskosten des Baumes (nach dem Sachwertverfahren der Grundstückswertermittlung) berechnet und der Zeitwert, unter Abzug eventuell zum Schadenszeitpunkt gegebener Wertminderungen, ermittelt.

Die Methode Koch wurde vom Bundesgerichtshof in dem bekannten Kastanienbaumurteil vom 13.5.1975 (NJW 1975, 2061 u. VersR 1975, 1047) in allen Einzelheiten für Schadensersatzfälle anerkannt und später wieder durch Beschluss des BGH vom 7.3.1989 (VersR 1989, 976) bestätigt. Dem ist die Rechtsprechung bis heute gefolgt.

Seit dem Urteil des BGH vom 15.10. 1999 (NJW 2000, 512), in dem der BGH unter Bezug auf die beiden erstgenannten Entscheidungen die Methode Koch erneut bestätigt hat, kann nunmehr von einer ständigen Rechtsprechung des BGH zur Methode Koch ausgegangen werden.

Ausgangspunkt der Wertermittlung von Bäumen und Sträuchern ist die Tatsache, dass diese wesentliche Bestandteile (§ 94 BGB) des Grundstücks sind, auf dem sie stehen. Werden sie zerstört oder beschädigt, so wird in die Substanz des Grundstücks eingegriffen, das heißt der Wert des Grundstücks wird gemindert. Gehölzwertermittlung ist also Teil der Grundstückswertermittlung, von deren gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren (Vergleichswert, Ertragswert- und Sachwertverfahren) hier das Sachwertverfahren (mit der Berechnung von Normalherstellungskosten, §§ 21 ff. WertV) zur Anwendung kommt.

Bei der Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren kommt es bei Anpflanzungen in erster Linie darauf an, welche Funktion sie für das betreffende Grundstück haben. Sind die Kosten, die bei der Pflanzung einer gleichen Gehölzgröße entstehen (Naturalrestitution), unverhältnismäßig, so werden die Kosten zugrunde gelegt, die bei der Pflanzung einer üblichen und angemessenen Größe entstehen. In diesem Fall ist jedoch die Herstellungszeit, die das gewählte Gehölz bis zu seiner Funktionserfüllung (nicht zu verwechseln mit dem Alter des Baumes) benötigt, in die Wertermittlung einzubeziehen. Dies geschieht – wegen der Betrachtung der Herstellung in der Vergangenheit – dadurch, dass die Kosten des gewählten Gehölzes, seiner Pflanzung und Anwachspflege sowie des Anwachsrisikos mit 3 – 4 % im Jahr verzinst werden, ebenso wie die während der Herstellungszeit anfallenden Pflegekosten und das verbleibende Risiko. Dabei ist stets von gegenwärtigen Preisverhältnissen auszugehen.

Der so errechnete Herstellungswert gilt allerdings nur für eine einwandfrei gelungene Pflanzung an einem optimalen Standort. Von diesem Wert sind alle unter Umständen vor dem Schadenseintritt gegebenen Wertminderungen wegen Alters oder sonstiger Mängel in Abzug zu bringen. Erst danach ergibt sich der Zeitwert des Baumes, auf den es auch beim Schadensersatz ankommt.