Ziergehölzhinweise 2000 (ZierH 2000)

Die ZierH 2000 ist für das Bundesministerium der Finanzen und nachgeordnete Dienststellen des Bundes und der Länder-Behörden in Fällen der Enteignungsentschädigung und in Schadensersatzfällen verbindlich vorgeschrieben.

Die Wertermittlung geht im ersten Verfahrensschritt von Normalherstellungskosten einer funktionsgerechten Pflanzung – im Wertermittlungszeitpunkt – aus.

Zu den Normalherstellungskosten zählen die gewöhnlichen Herstellungskosten wie Pflanzenlieferung, Pflanzkosten, Fahrtkosten etc. zum Stichtag. Aber auch ggf. vorhandene Baunebenkosten wie Planung, Baudurchführung und/oder Genehmigungen können den Normalherstellungskosten zugerechnet werden.

Die Herstellung liegt in der Zukunft, deshalb werden bei der ZierH 2000 sämtliche Kosten der Anwuchspflege und der weiteren Herstellung abgezinst.

Bei der Abzinsung wird der Wert einer zukünftigen Zahlung für einen Zeitraum, der vor dem der Zahlung liegt, berechnet.

Bei der ZierH 2000 wird den Gehölzen eine Funktionserfüllung zugeordnet.

Die ZierH 2000 geht im Zeitrahmen bis zur vollen Funktionserfüllung von einer zunehmenden Teilfunktionserfüllung aus, die durch einen linear sinkenden Zinssatz zu berücksichtigen ist. Somit entsteht eine Kosten-Nutzen-Analyse in Abwägung von eingesetzten Kosten und dem bereits gezogenen Nutzen durch die Teilfunktionserfüllung der Gehölze. Dies deutet auf die Prinzipien des Ertragswertverfahrens.

Die ZierH 2000 rekonstruiert die Kosten einer Ersatzanpflanzung, bestimmt jedoch nicht den Wert des bisherigen und genommenen Schutz- und Gestaltungsgrün.

Zudem operiert die ZierH 2000 u.a. mit definierten Zuwachsraten, die mit den tatsächlichen Wuchseigenschaften von Gehölzen nicht übereinstimmen.

Es handelt sich somit um ein theoretisch-abstraktes, in die Zukunft orientiertes Rechenmodell. Nach geltendem Recht ist sowohl im Schadensersatz wie auch in der Enteignung aber stets das „Genommene“ zu entschädigen.

Die in der ZierH 2000 praktizierte lineare Abzinsung steht im Gegensatz zur einschlägigen Rechtsprechung des BGH, der in seinem „Kastanienbaumurteil“ von 1975 ausdrücklich auf die Aufzinsung abstellte.